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VGH Hessen, 20.06.1988 - 6 N 1577/88 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Auflösung von Schulen - Hinreichend bestimmte Regelung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (6)
- VGH Hessen, 11.08.1983 - VI TG 2654/82
Auszug aus VGH Hessen, 20.06.1988 - 6 N 1577/88
Für den Senat wurden durch die von ihm als offenbar rechtmäßig beurteilte Schulorganisationsmaßnahme die gymnasialen Klassen der J.-Schule ab dem 7. Schuljahr unter gleichzeitigem jahrgangsweisen Auslaufen des Gymnasiums in den Klassen 8 bis 13 in die schulformbezogene Gesamtschule in R. übergeführt (Beschluß vom 11.08.1983 VI TG 2654/82 ). - BVerwG, 22.08.1980 - 7 B 185.79
Auszug aus VGH Hessen, 20.06.1988 - 6 N 1577/88
Auch das Bundesverwaltungsgericht hat seinem Beschluß zu der Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil zugrundegelegt, daß der oben genannte Beschluß des Schulträgers die (teilweise) Schließung des Gymnasiums beinhalte (BVerwG, Beschluß vom 22.08.1980 7 B 185.79 u. a. SPE I C I, 31 [31 c]). - StGH Hessen, 25.11.1982 - P.St. 929
Umwandlung eines Gymnasiums in eine Gesamtschule
Auszug aus VGH Hessen, 20.06.1988 - 6 N 1577/88
Der Hessische Staatsgerichtshof hat in seinem diesen Fall betreffenden Beschluß (vom 25.11.1982 P.St. 929 , NVwZ 1984, 90 [91]) dem Beschluß des Schulträgers ebenfalls die Bedeutung zugemessen, daß das jahrgangsweise Auslaufen von Gymnasialklassen als Umwandlung des Gymnasiums und damit Aufgehen in der Gesamtschule zu verstehen sei.
- VGH Hessen, 28.05.1979 - VI OE 10/79
Auszug aus VGH Hessen, 20.06.1988 - 6 N 1577/88
Er hat einen Anspruch auf Fortführung dieses Teils des Gymnasiums abgelehnt (Urteil vom 28.05.1979 VI OE 10/79 ). - VGH Hessen, 06.07.1983 - 6 TH 5023/83
Auszug aus VGH Hessen, 20.06.1988 - 6 N 1577/88
Dieser Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung (siehe Beschluß des erkennenden Senats vom 06.07.1983 VI TH 5023/83 , NVwZ 1984, 113) ist auch ordnungsgemäß im Sinne des § 41 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz bekanntgegeben worden. - BVerwG, 25.10.1978 - 7 B 195.78
Gymnasialklassen - Additive Gesamtschule - Verfassungsmäßigkeit der Neugliederung
Auszug aus VGH Hessen, 20.06.1988 - 6 N 1577/88
Die damit geregelte Organisationsänderung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 SchVG ist ein Verwaltungsakt (BVerwG, Beschluß vom 25.10.1978 7 B 195.78 , Buchholz 421 Nr. 62; ständige Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil vom 23.06.1980 VI OE 90/77 ), zu dessen Wirksamwerden es der Zustimmung des Kultusministers gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 SchVG bedarf.
- StGH Hessen, 13.09.1989 - P.St. 1077
Unzulässigkeit einer Grundrechtsklage gegen Versagung einstweiligen …
Auf Antrag des Landkreises... erklärte der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluß vom 20. Juni 1988 (6 N 1577/88) diese Regelung für nichtig, weil die Rechtsgrundlage des § 4 SchWahlG den Kultusminister lediglich zur Einrichtung einer 5. Jahrgangsklasse an einer am 1. August 1988 noch bestehenden Schule ermächtige. - StGH Hessen, 12.06.1991 - P.St. 1108
Unzulässigkeit einer Grundrechtsklage mangels Rechtswegerschöpfung und …
Auf Antrag des Landkreises... erklärte der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluß vom 20. Juni 1988 (6 N 1577/88) die Regelung für nichtig. - VGH Hessen, 24.08.1994 - 7 TG 2135/94
Schulrecht: zum Anspruch auf Einrichtung einer 5. Klasse an einem Gymnasium und …
Bei der vorgenannten Organisationsänderung handelt es sich allerdings um einen Verwaltungsakt, gegen den u. a. betroffene Eltern Widerspruch und Anfechtungsklage erheben können (vgl. BVerwG, B. v. 25.10.1978 - 7 B 195.78 -, Buchholz 421 Nr. 62 = DVBl. 1979, 354; Hess. VGH, U. v. 23.6.1980 - VI OE 90/77 -, Be. v. 16.8.1983 - VI OE 10/80 - u. v. 20.6.1988 - 6 N 1577/88 -, Ue. v. 1.2.1990 - 6 UE 2180/88 -, ESVGH 40, 205 = NVwZ 1991, 189, u. v. 27.11.1992 - 7 UE 2206/90 -) und in bezug auf den, nachdem durch weiteren Beschluß des Kreistags des vom 28. Juni 1994 die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, vorläufiger Rechtsschutz nur nach § 80 Abs. 5 VwGO möglich ist. - VG Gießen, 17.08.1999 - 3 G 2459/99
Rechtsschutz einer Gemeinde gegen schulorganisatorische Maßnahme - Ersetzung der …
Die Antragstellerin wendet sich gegen die von der Schulkonferenz der Herderschule beschlossene und vom Antragsgegner genehmigte Ersetzung der bisher bestehenden Förderstufe durch eine schulformbezogene Organisation der Jahrgangsstufen 5 und 6. Bei dieser Organisationsänderung, die als Gesamtakt letztlich eine Maßnahme des Antragsgegners darstellt und deren sofortige Vollziehung von diesem gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO als "erlassender Behörde" angeordnet wurde, handelt es sich nicht nur, wie der Antragsgegner in seiner Begründung des Sofortvollzugs formuliert, um eine "schulinterne" Maßnahme, sondern um einen Verwaltungsakt mit unmittelbarer Regelungswirkung nach außen, gegen den betroffene Eltern oder sonstige Rechtsträger - hier die Antragstellerin als Schulträger - Widerspruch und Anfechtungsklage erheben können (vgl. BVerwG, B. v. 25.10.1978 - 7 B 195.78 -, Buchholz 421 Nr. 62 = DVBl. 1979, 354; Hess. VGH, U. v. 23.6.1980 - VI OE 90/77 -, Be. v. 16.8.1983 - VI OE 10/80 - u. v. 20.6.1988 - 6 N 1577/88 -, Ue. v. 1.2.1990 - 6 UE 2180/88 -, ESVGH 40, 205 = NVwZ 1991, 189, u. v. 27.11.1992 - 7 UE 2206/90 ).